Allgemeine Informationen zur deutschen Sozialversicherung
Die deutsche Sozialversicherung gliedert sich in 5 Zweige:
Jeder Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches (SGB) eingeht, wird, von einigen Ausnahmen abgesehen, in allen diesen Zweigen versicherungspflichtig.
Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, die betriebliche Unfallversicherung ist nur vom Arbeitgeber zu zahlen. Bei der Ermittlung des monatlichen Beitrages zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung gibt es sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen, d.h. Beiträge werden nur bis zu einer bestimmten Einkunftsgrenze erhoben, der darüber liegende Teil des Lohns/Gehalts bleibt beitragsfrei. Für die Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ist ausschlaggebend, ob das Arbeitsverhältnis in Ost- oder Westdeutschland ausgeübt wird. In 2006 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen:
Westdeutschland:
Renten-/Arbeitslosenversicherung: € 5.250 monatlich/ € 63.000 jährlich
Kranken-/Pflegeversicherung: € 3.562,50 monatlich/ € 42.750 jährlich
Ostdeutschland:
Renten-/Arbeitslosenversicherung: € 4.400 monatlich/ € 52.800 jährlich
Kranken-/Pflegeversicherung: € 3.562,50 monatlich/ € 42.750 jährlich
Entscheidend für die Beitragsberechnung ist die jährliche Beitragsbemessungsgrenze. So können beispielsweise Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld etc.) sozialversicherungspflichtig werden, obwohl die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde, sofern in früheren Monaten die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wurde.
Als sozialversicherungspflichtiges Entgelt, auf das die unten angegebenen Beitragssätze anzuwenden sind, gilt gemäß § 14 SGB IV grundsätzlich das Bruttoentgelt. Steuerfrei gezahlte Bezüge sind auch sozialversicherungsfrei.
Für das Jahr 2006 gelten die folgenden Beitragssätze (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze):
Rentenversicherung: 19,5 %
Arbeitslosenversicherung: 6,5 %
Krankenversicherung: ca. 13,7 %
Pflegeversicherung: 1,7 %
Wie bereits erwähnt, sind die so ermittelten Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Eine gelungene Maske zur Beitragsberechnung finden Sie auf www.german-taxation.de.
Die Höhe des Beitragssatzes zur Krankenversicherung richtet sich nach der gewählten Krankenkasse. Falls die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung überschritten wurde, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich privat krankenversichern zu lassen, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse zu wählen oder sich gar nicht zu versichern.