Antrag auf Beitragserstattung
Ausländische Versicherte, die weniger als 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet haben und somit keinen Anspruch auf Zahlung einer deutschen Rente haben, können einen Antrag auf Beitragserstattung stellen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten in das Ausland verlegt wurde und folgende Kriterien erfüllt sind:
Deutsche i.S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind auch für die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, für sie scheidet daher eine Beitragserstattung grundsätzlich aus.
Zur Prüfung einer möglichen Beitragserstattung ist zudem auf die Nationalität des Versicherten abzustellen. Hier kann eine Aufteilung in drei verschiedene Gruppen vorgenommen werden:
1. Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien und Nordirland
Irland
Island
Italien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Zypern
2. Staatsangehörige von Staaten, mit denen Deutschland
ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat
Chile
Israel
Japan
Ehemaliges Jugoslawien
Kanada
Marokko
Schweiz
Tunesien
Türkei
USA
3. Staatsangehörige des sogenannten vertragslosen Auslands (alle übrigen)
1. Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten
Ist ein Versicherter Staatsangehöriger eines unter 1. genannten Staates, ist bei der Prüfung der Berechtigung zur Beitragserstattung auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen:
Hält sich der Versicherte gewöhnlich in einem unter 1. genannten Staat auf, besteht keine Berechtigung zur Beitragserstattung.
Hält sich der Versicherte gewöhnlich in einem nicht unter 1. genannten Staat auf und besteht keine Pflichtversicherung in einer Rentenversicherung eines der unter 1. genannten Staaten oder der Türkei, kann der Versicherte sich die geleisteten Arbeitnehmer-Beiträge zur Rentenversicherung erstatten lassen.
Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2. Staatsangehörige von Staaten, mit denen Deutschland ein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat
Ist ein Versicherter Staatsangehöriger eines unter 2. genannten Staates, ist bei der Prüfung der Berechtigung zur Beitragserstattung auf die Nationalität abzustellen:
2.1. Chilenische Staatsangehörige
Chilenische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind grundsätzlich zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.2. Israelische Staatsangehörige
Halten sich israelische Staatsangehörige gewöhnlich in Israel auf, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat ist der Versicherte jedoch zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.3. Japanische Staatsangehörige
Halten sich japanische Staatsangehörige gewöhnlich in Japan auf, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat ist der Versicherte jedoch zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.4. Staatsangehörige der ehemaligen SFR Jugoslawien
Zu den Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR zählen die Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Slowenien.
Halten sich Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten gewöhnlich im jeweiligen Staatsgebiet auf (z.B. ein kroatischer Staatsangehöriger in Kroatien), ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat oder Nachfolgestaat auf (z.B. ein kroatischer Staatsangehöriger in Slowenien), ist der Versicherte jedoch zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen, türkischen oder einer Rentenversicherung der Nachfolgestaaten mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.5. Kanadische Staatsangehörige
Kanadische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder in Kanada/Quebec sind grundsätzlich zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.6. Marokkanische Staatsangehörige
Marokkanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder in Marokko sind grundsätzlich zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.7. Schweizer Staatsangehörige
Schweizer Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder in der Schweiz sind grundsätzlich zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.8. Tunesische Staatsangehörige
Tunesische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder in Tunesien sind grundsätzlich zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.9. Türkische Staatsangehörige
Türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder in der Türkei sind grundsätzlich zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
2.10. US Staatsangehörige
US Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder in den USA sind grundsätzlich zur Beitragserstattung berechtigt, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen oder türkischen Rentenversicherung mehr besteht.
Der Versicherte kann sich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.
3. Staatsangehörige des sogenannten vertragslosen Auslands
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines unter 1. oder 2. genannten Staates sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ausserhalb der EU haben, erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen zur Beitragserstattung.
Ausnahmen bestehen, falls
Sind diese Ausnahmen nicht gegeben, kann sich der Versicherte den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstatten lassen. Bei der Antragserstellung und dem damit verbundenen Schriftverkehr mit den deutschen Behörden sind wir gern behilflich. Weitere Informationen finden Sie hier.